Wanderung

Obmann für Wanderung

Derzeit nicht besetzt

Informationen zur Wanderung mit Bienenvölkern im Land Brandenburg

herausgegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung.
Informationen des Ministeriums

Wanderordnung des Landesverbandes Brandenburgischer Imker e.V. (vom 18.04.1999)

Die Wanderordnung gilt für alle Bienenhalter des Landesverbandes Brandenburgischer Imker e. V. (LVBI) und einwandernde Imker aus anderen Bundesländern.

Gesetzliche Grundlagen der Wanderordnung

Gesetzliche Grundlagen

§ Tierseuchengesetz v. 20.12.95 (BGB1, I, S. 2038)
§ VO zum Schutze gegen Verschleppung von Tierseuchen (Verkehrs-VO), v. 29.8.95 (BGB1, I, S. 1092)
§ Bienenseuchen-VO v. 24.11.95, (BGBI, I, S.1552 ).- (Unter besonderer Beachtung der Festlegungen zur Bekämpfung der bösartigen Faulbrut und anderer Krankheiten.)
§ Bienenzuchtgesetz des Landes Brandenburg ( BbgBienG v. 8.1.1996)
§ Bienenschutzverordnung -In der Fassung vom 27.4.1992, (BGB1.1 S.1410)
§ Tierschutzgesetz, v. 25.5.98 (BGB1.I, S.1105)
§ Waldgesetz des Landes Brandenburg, (LWaIdG v. 17.6.91)

1. Grundsatzerklärung
Jede Bienenhaltung ist durch die Erhaltung und Vermehrung der natürlichen Pflanzenwelt in Wald und Flur von hohem ökologischem Nutzen.
Die vorliegende Wanderordnung regelt die zeitweilige Verlegung von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung von Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten. Jeder Bienenhalter hat das Recht, seine gesunden Bienenvölker zum Bestäubungseinsatz sowie zur Nutzung von sonstigen Kultur - und Naturtrachten zu verlegen.

2. Wanderantrag ( Anlage 1)
Bienenhalter, die eine Wanderung mit Bienen beabsichtigen, haben diese bis zum 1.April des betreffenden Jahres bei der für das anzuwandernde Gebiet zuständigen Kreiswanderkornmission zu beantragen.

Ausnahmen sind terminlich bei besonderen Trachtangeboten gestattet.
Jede Aufstellung bedarf der Genehmigung durch den Eigentümer/Nutzer des anzuwandernden Standplatzes, der Kreiswanderkommission und des dort zuständigen Amtstierarztes.

Die Wanderung ist nicht an Orts-, Landkreis- oder Landesgrenzen gebunden. Die Organisation der Wanderung hat durch die Kreiswanderkommission zu erfolgen. - In der Kreiswanderkommission sind u.a. vertreten: der Kreiswanderobmann, der Amtstierarzt und die zuständige Forstbehörde (bei Waldtrachten).

Der Kreiswanderobmann konsultiert die Wanderwarte der örtlichen Imkervereine und ist durch diese zu unterstützen, damit eine Überkonzentration von Bienenvölkern im Territorium verhindert wird.

Die Kreiswanderkommission entscheidet über die eingereichten Anträge zur Wanderung.

3. Wandergenehmigung (Anlage 2)
Die Genehmigung zur Wanderung gilt als Bescheinigung.
Die erteilten Wandergenehmigungen sind durch die Wanderobleute ins Bienenwanderbuch des Landes Brandenburg aufzulisten.

4. Schutz von Belegstellen
In den Schutzgürtel von anerkannten Belegstellen (gern. Bienenzuchtgesetz des Landes Brandenburg- Bbg Bien G, v. 8.1.96 ) darf nicht gewandert werden. Ausnahmegenehmigungen kann das zuständige Ordnungsamt in Verbindung mit dem Belegstellenleiter erteilen.

5. Empfehlung zur Besatzdichte mit Bienenvölkern für bestimmte Trachten
5.1 Bienenvölker je ha Kulturtracht..........4
Steinobst. Beerenobst. Kerntobst. Raps. Senf Ölrettich. Serradella, Lupine. Sonnenblume. Ackerhohne, Buchweizen
5.2 Bienenvölker je ha Kulturtracht ....... 8
Rotklee, Weißklee, Steinklee, Luzerne, Phacelia
5.3 Naturtrachten.........4 - 6 ausgewachsene Bäume/Bienenvolk
Linden, Ahorn und andere blühende Bäume und Sträucher
Für Forstkulturen mit Honigtauerzeugern und sonstige Trachten sollte die Besetzung mit Bienenvölkern auf der Grundlage von örtlichen Erfahrungswerten erfolgen.
5.4 Zur Arterhaltung seltener Pflanzen und solcher Naturpflanzen, die direkt auf die Insektenbestäubung angewiesen sind, insbesondere in Naturschutz- und Biosphärenschutzgebieten, ist die erforderliche Besatzdichte durch die Institutionen eigenverantwortlich zu bestimmen.

6. Aufhebung einer erteilten Wandergenehmigung
Die Genehmigung zur Wanderung kann durch das zuständiger Veterinäramt aufgehoben werden, wenn das Auftreten anzeigepflichtiger Bienenseuchen oder anderer Gefahren für die Bienenvölker vorliegen, oder die Nichteinhaltung von Festlegungen

7. Kennzeichnungspflicht und Festlegung zur Gewährleistung der Bienengesundheit, (gem. Bienenseuchen-VO vom 24.11.95, BGB1 S. 1552)
An Bienenwanderständen sind grundsätzlich der Name und die Anschrift des Bienenhalters sowie die Standkarte mit der Wandergenehmigung gut sichtbar anzubringen. Darüber hinaus hat der Bienenhalter zu gewährleisten, daß die Bienenvölker in seiner Gegenwart oder im Beisein eines von ihm beauftragten Vertreters vom Amtstierarzt oder Bienensachverständigen untersucht werden können, soweit eine solche Untersuchung aus Gründen der Seuchenverhütung und -bekämpfung erforderlich wird. Wird bösartige Faulbrut in einem Bienenwanderstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde auch das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem km um den Bienenstand zum Sperrgebiet. Darüber hinaus kann die Behörde auch das Gebiet um die früheren Standorte des befallenen Wanderstandes zum Sperrbezirk erklären, wenn anzunehmen ist, daß die Erkrankung der Bienen bereits an den früheren Standorten erfolgte.

8. Verlegung von Bienenvölkern
Für das Verbringen von Bienenvölkern an einen anderen Standort ( Verkauf, Schenkung etc) ist eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich.

9. Hygiene
Jeder Bienenwanderstand ist mit einer stets einsatzbereiten Bienentränke auszustatten.
Auf dem Wanderplatz sind während der gesamten Einsatzdauer der erforderliche Brand- und Arbeitsschutz sowie die Standhygiene zu gewährleisten.

10. Einspruchsrecht
Gegen die Entscheidung der Kreiswanderkommission zum Ablauf der Bienenwanderung kann Einspruch beim Wanderobmann des Landes erhoben werden. Der Einspruch ist schriftlich. unter Angabe der Gründe, einzureichen.
Über den Einspruch ist kurzfristig zu entscheiden. Die Entscheidung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.

11. Ahndung von Verstößen
Bienenhalter, die vorsätz1ich ohne Genehmigung oder entgegen der erteilten Genehmigung andere Wanderplätze anwandern, haben diesen Platz innerhalb einer durch die Kreiswanderkommission zu stellenden Frist zu verlassen.

Zusätzlich beim Wanderobmann entstehende Kosten, die sich aus der Überprüfung des Sachverhaltes und der Kontrolle der Einhaltung der gestellten Frist ergeben, sind durch den betreffenden Bienenhalter zu erstatten. Über die Ordnungswidrigkeit wird nach Maßgabe der Kreiswanderkommission der Heimatimkerverein informiert.

12. Gebühren
Zur Deckung der Unkosten berechnet der Kreis/Ortswanderobmann gegen Quittung dem anwandernden Bienenhalter eine Gebühr je Wandervolk.

13. Inkrafttreten
Die Wanderordnung gilt für das Land Brandenburg ab 18.04.1999.
Sie ersetzt die Wanderordnung des Landesverbandes Brandenburgischer Imker e.V. ,vom 07.03.1992.

Potsdam,den 18.04.1999
Landesverband Brandenburgischer Imker e.V.
gez. Landesvorsitzender gez. Wanderobmann des Landes

Verordnung über das Wandern in der Ostprignitz-Ruppin

Die Verfügung zur Wanderung mit Bienen regelt das zeitlich begrenzte Verbringen von Bienenvölkern innerhalb des Landkreises und in den Landkreis Ostprignitz-Ruppin. Sie dient dem Schutz der Bienenbestände vor bekämpfungspflichtigen Bienenseuchen und hier besonders der Amerikanischen Faulbrut.

Wanderordnung für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Zum Schutz der Bienenbestände im Landkreis Ostprignitz-Ruppin wird mit sofortiger Wirkung verfügt:

1. Das Halten von Bienen ist spätestens bei Beginn der Tätigkeit unter Angabe der Anzahl der Völker und dem Standort dem Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises Ostprignitz-Ruppin anzuzeigen.

2. Besitzer von Bienen, die ihre Bienenvölker vorübergehend in den Landkreis Ostprignitz-Ruppin verbringen wollen, haben die Bescheinigung über die Freiheit des Bienenbestandes von Amerikanischer Faulbrut nach § 5 der Bienenseuchenverordnung beim Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises spätestens 1 Monat vor Verbringen der Bienenvölker  im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.

3. Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorübergehend an einen anderen Standort im Landkreis Ostprignitz-Ruppin verbracht werden, hat den Bienenstand durch ein Schild mit Name, Anschrift, Registriernummer, Telefonnummer und Anzahl der Völker zu kennzeichnen.

4. Besitzer von Bienen, die ihre Bienenvölker vorübergehend in den Landkreis oder innerhalb des Landkreises Ostprignitz-Ruppin  verbringen wollen, haben die Empfehlungen des Merkblatts zur Wanderung mit Bienenvölker im Land Brandenburg (Merkblatt des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 15. März 2003 zu beachten, soweit diese Tierseuchenallgemeinverfügung keine andere Regelung trifft.

5. Das vorübergehende Verbringen von Bienenvölkern an einen anderen Standort ist unabhängig von der Meldung nach Punkt 2 dieser Verfügung dem von mir beauftragten Wanderobmann vor Verbringen unter Angabe des beabsichtigten Standortes und der Anzahl der für die Verbringung vorgesehenen Völker bis zum 01. April des betreffenden Jahres anzuzeigen. Ausnahmen sind bei besonderem Trachtangebot und bei der Beschickung der Belegstellen nach Abstimmung mit dem Wanderobmann zulässig.

Beauftragte Wanderobmänner:

Raum Kyritz:      
Herr Rüdiger Dahl, Dorfstr. 16b in 18339 Netzow, Tel.: 038787/70678

Raum Neuruppin:
Herr Bernd Rümenapf, Siedlung 8, in 16818 Temnitzquell/Rägelin, Tel: 033924/ 70276
      
Raum Wittstock und Flächen der Bundesforst:
Herr Hans-Werner Geselle, Ringstraße 39 in 16909 Wittstock, Tel.: 03394/430108
     
6. Der Wanderobmann/Bienensachverständige informiert bei sich abzeichnender Gefährdung der Bienenbestände durch Bienenseuchen, von Bienenbelegstellen durch Nichtbeachtung der Schutzbereiche oder bei Überschreitung der vom Landesverband Brandenburgischer Imker e.V. empfohlenen Besatzdichten je ha Kulturtracht das Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises.

7. In den Landkreis verbrachte Bienenbestände sind zeitnah durch einen von mir beauftragten Bienensachverständigen zu kontrollieren.

Ich behalte mir vor, unabhängig von Punkt 7 dieser Verfügung zu jeder Zeit die Einhaltung der von mir angeordneten Maßnahmen zu kontrollieren oder durch einen von mir beauftragten Bienensachverständigen kontrollieren zu lassen.

Verstöße gegen diese Verfügung werden auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes als Ordnungswidrigkeiten geahndet und können mit einem Bußgeld bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Der Sofortvollzug dieser Tierseuchenallgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung:
Im Landkreis Ostprignitz-Ruppin und in den Landkreis Ostprignitz-Ruppin werden jährlich eine erhebliche Anzahl von Bienenvölkern im Rahmen der Wanderung mit Bienen vorübergehend verbracht. Das unkontrollierte Verbringen von Bienenvölkern erhöht das Risiko der Verbreitung von Bienenseuchen und hier insbesondere der Amerikanischen Faulbrut. Die Amerikanische Faulbrut ist über ganz Deutschland verbreitet und tritt auch im Land Brandenburg auf. Im Landkreis Ostprignitz-Ruppin ist die Amerikanische Faulbrut seit dem Jahr 2008 nicht mehr nachgewiesen worden. Es liegt im öffentlichen Interesse einen Eintrag von Bienenseuchen in den Landkreis Ostprignitz-Ruppin zu verhindern und Schäden für die Bienenbestände im Landkreis zu verhindern. Die von mir verfügten Maßnahmen sind geeignet, die Gefahr der Verbreitung von Bienenseuchen durch ein unkontrolliertes Verbringen von Bienen innerhalb des Landkreises oder in den Landkreis zu verringern.

Der Sofortvollzug dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet, da wegen des beginnenden Bienenflugs und des Beginns der Bienenwanderung andernfalls die Gefahr besteht, dass Bienenseuchen in den Landkreis eingetragen werden, bevor über eventuelle Rechtsbehelfe gegen diese Allgemeinverfügung entschieden ist.

Rechtliche Grundlagen:
• §§ 17, 73, 76 und 78 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260; 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930),
• §§ 1a, 5 und 5a der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499),
• § 1 Abs. 4 und § 5 Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSGBbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl.I/02, [Nr. 02], S.14), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. Dezember 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 16], S.294),
• § 80 Abs.4 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870).


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Virchowstr. 14 - 16, 16816 Neuruppin einzulegen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32 in 14469 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Der Antrag kann stattdessen auch in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam unter www.erv.brandenburg.de eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen ist.


Im Auftrag


Dr. Rott
Amtstierarzt

Tel: 03391/688-3900
Fax: 03391/688-3904
E-Mail