Satzung des Landesverband Brandenburgischer Imker e.V.
Satzung
des Landesverbandes Brandenburgischer Imker e. V.
§ 1 Name, Sitz, Gebiet und Geschäftsjahr
1. Der Landesverband der Imker Brandenburgs umfasst das Territorium des Landes Brandenburg und trägt den Namen:
„Landesverband Brandenburgischer Imker e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in 14513 Teltow / Ruhlsdorf. Der Verband ist Rechtsnachfolger der Fachrichtung Imker der Bezirksvorstände Frankfurt/O, Cottbus und Potsdam des VKSK und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der LV Brandenburgischer Imker e.V. ist Mitglied des Deutschen Imkerbundes e.V.
§ 2 Aufgaben
Der Landesverband versteht sich als Interessenvertretung der Imker der angeschlossenen Imkervereine des Landes Brandenburg.
Sein Wirken ist nicht auf Erwerbstätigkeit gerichtet, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“, insbesondere der Förderung des Natur- und Tierschutzes (§52 Abs.2 Nr. 8 und Nr. 14 AO). Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die angeschlossenen Imkervereine erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Aufgaben des Verbandes
2.1. Förderung einer zeitgemäßen Imkerei durch Wissensvermittlung und Erfahrungsaustausch.
2.2. Förderung der Zuchtarbeit zum Erhalt einer sanften (urbanen), gut lenkbaren Biene.
2.3. Unterstützung des Bemühens der Imker um die Gesundheit der Bienen und den Bienenschutz.
2.4. Förderung von Veranstaltungen mit Themen aus der bienenwirtschaftlichen Forschung.
2.5. Pflege und Erhaltung der heimischen Natur, insbesondere der Wildbienen und der einheimischen Wildflora.
2.6. Pflege und Erhaltung des kulturellen Erbes der Imkerei.
2.7. Enge Zusammenarbeit mit dem Veterinärwesen, Organisation eines Bienengesundheitsdienstes und des Bienenschutzes.
2.8. Zusammenarbeit mit staatlichen und gesellschaftlichen Organen und Institutionen auf Landesebene zur Durchsetzung der Ziele und Aufgaben des Landesverbandes.
2.9. Information über Bienenprodukte sowie über die Teilnahme der Imker bei der Honigmarktkontrolle zur Steigerung der Honigqualität.
2.10. Unterstützung der Imker bei der Förderung der Bienenweide.
2.11. Förderung der Voraussetzungen für die effektive Organisation und Durchführung der Blütenbestäubung und Wanderung.
2.12. Unterstützung der Arbeit mit Jugendlichen und Kindern unter dem Gesichtspunkt der in § 2 dargestellten Aufgaben und der Gleichstellung.
2.13. Vertretung der Ziele in der Öffentlichkeit.
§ 3 Gliederung des Verbandes
Der Landesverband ist ein freiwilliger Zusammenschluss der im Land bestehenden Imkervereine.
§ 4 Mitgliedschaft der Imkervereine
1. Jeder Imkerverein im Land Brandenburg kann dem Landesverband beitreten. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Landesverbandes zu beantragen, der den Antrag der nächsten Vertreterversammlung vorzulegen hat. Der Antrag muss den Vertretern ebenfalls 6 Wochen vorher bekanntgemacht werden. Ihm sind die Satzung und der Nachweis der Mitglieder des Vereins beizufügen. Die Vertreterversammlung entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.
2. Der Landesverband kann neben Imkervereinen auch Einzelpersonen als Ehrenmitglieder aufnehmen. Nehmen diese die Ehrenmitgliedschaft an, so müssen sie keinerlei Beitragszahlungen an den Verband leisten, sie haben kein Stimmrecht. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Finanzierung
1. Der Landesverband finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen, finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bzw. aus Zuwendungen und Umlagen.
2. Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr, die Versicherungsbeiträge und die Beiträge für Dachverbände werden durch eine Beitragsrichtlinie, welche vom Vorstand erarbeitet und von der Vertreterversammlung beschlossen wird, geregelt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Landesverband
1. Jedes Mitglied ist berechtigt:
1.1. die Einrichtungen und Vergünstigungen des Landesverbandes unter Beachtung der erlassenen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.
1.2. Anfragen an den Vorstand des Landesverbandes zu richten.
1.3. an Veranstaltungen des Landesverbandes teilzunehmen.
1.4. seinen Einfluss auf Entscheidungen des Vorstandes des Landesverbandes durch Hinweise und Anträge geltend zu machen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
2.1. diese Satzung und die Beschlüsse der Vertreterversammlung zu beachten.
2.2. die Aufgaben und Ziele des Landesverbandes zu unterstützen.
2.3. die Beiträge, Umlagen und Versicherungsgebühren gemäß der Beitragsrichtlinie nach §5 Nr. 2 zu berechnen und ohne besondere Aufforderung bis zum 31.01. des laufenden Jahres mit den erforderlichen Nachweisen über die Mitglieder für den jeweiligen Verein dem Landesverband zu übergeben. Nach erfolgter Rechnungslegung durch den Landesverband ist der sich daraus ergebende Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen an den Landesverband zu überweisen. Näheres zur Höhe, Reduzierungen und zum Verfahren der Rechnungsstellung regelt die Beitragsrichtlinie.
2.4. die vom Vorstand des Landesverbandes verlangten Auskünfte und Nachweise fristgerecht zu liefern.
3. Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft des Mitglieds endet:
3.1. durch den Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig.
3.2. durch Auflösung des Vereins.
3.3. durch Verlust der Rechtsfähigkeit eines Vereins,
3.4. durch Ausschluss des Vereins.
4. Ausschlussverfahren:
4.1. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Verbandsziele schädigendes Verhalten sowie die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.
Wird über ein Mitglied des Landesverbandes durch den Vorstand des Landesverbandes ein Ausschlussverfahren eröffnet, so ist diesem dies mit entsprechender Begründung mitzuteilen. Das Mitglied erhält Gelegenheit sich innerhalb einer Frist von 4 Wochen zum Sachverhalt zu äußern. Wird das Ausschlussverfahren auch nach Erhalt und Bewertung der Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes fortgeführt, so ist den Mitgliedern des Landesverbandes dieser Vorgang bekannt zu geben. Der Vorstand des Landesverbandes stellt in diesem Fall den Antrag auf Ausschluss des betroffenen Mitgliedes.
4.2. Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vertreter in der Vertreterversammlung und mit mindestens einer 23⁄Mehrheit der anwesenden Stimmen entschieden werden. Zuvor hat das betroffene Mitglied nochmals die Möglichkeit, sich in der Vertreterversammlung zu den vorgebrachten Ausschlussgründen zu äußern.
Das Mitglied wird schriftlich und begründet über das Ergebnis informiert.
4.3. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf Teile des Verbandsvermögens. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
§ 7 Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind die Vertreterversammlung, der Vorstand des Landesverbandes, die Obleute der Fachbereiche und die Revisionskommission.
§ 8 Die Vertreterversammlung
1. Die Vertreterversammlung ist das Hauptorgan des Landesverbandes. Die Mitglieder werden darin durch ihre(n) Vorsitzende(n) oder durch seine(n) bevollmächtigte(n) Stellvertreter -in vertreten. Sie setzt sich mit beschließender Stimme aus den Vertretern der Mitglieder und den Mitgliedern des Landesvorstandes zusammen. Mit beratender Stimme sollten die Obleute und die Mitglieder der Revisionskommission teilnehmen.
2. Bei Beschlüssen zu Sachfragen ihres Kompetenzbereiches haben die Obleute und die Mitglieder der Revisionskommission Rederecht. Sie arbeiten Beschlussvorlagen für die Vertreterversammlung und für den Vorstand aus.
3. Die Vertreterversammlung ist einmal jährlich bis zum 30.04. abzuhalten. Die Einladung dazu erfolgt unter Beachtung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen durch den Vorstand.
Der Einladung sind beizufügen:
- Die Tagesordnung
- Der Finanzbericht
- Der Revisionsbericht
- Der Haushaltsplan
- Die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Obleute
- Die Anträge der Vertreter
4. Mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes müssen, die Obleute und die Mitglieder der Revisionskommission sollten an der Vertreterversammlung teilnehmen.
5. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn sie der Vorstand beschließt oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen. Die Einladung ist fristgerecht mit der Tagesordnung zuzustellen.
6. Die Vertreterversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Landesverbandes endgültig. Zu ihren Obliegenheiten gehören unter anderem:
6.1. Wahl des Landesvorstandes und der Revisionskommission
6.2. Entgegennahme des Finanzberichtes sowie Entlastung des Vorstandes
6.3. Beschlussfassung über die Beitragsrichtlinie
6.4. Genehmigung des Haushaltsplanes
6.5. Beratung und Entscheidung über Anträge
6.6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
6.7. Aufnahme neuer Mitglieder, sonstige Mitgliedsangelegenheiten
7. Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, zur Beschlussfähigkeit ist eine Anwesenheit von mindestens 20% der stimmberechtigten Vertreter notwendig.
8. Satzungsänderungen können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vertreter und mit mindestens einer 23⁄ Mehrheit der anwesenden Stimmen erfolgen. Ist die Vertreterversammlung beschlussunfähig, so ist unverzüglich eine neue Vertreterversammlung zum gleichen Satzungsänderungszweck einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit 23⁄ Mehrheit der Anwesenden entscheidet.
9. Die in der Vertreterversammlung zu entscheidenden Anträge müssen spätestens 6 Wochen vor der Vertreterversammlung beim Vorstand des Landesverbandes eingehen.
10. Die Beschlüsse werden auf der Vertreterversammlung protokolliert und von den Vorsitzenden und Protokollführer gezeichnet.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand führt den Landesverband im Rahmen der Beschlüsse der Vertreterversammlung. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung und im Vorstand, soweit er weder tatsächlich noch rechtlich verhindert ist. Er vollzieht die Beschlüsse und führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte aus. Der Vorstand kann für die Durchführung satzungsgemäßer Aufgaben Arbeitskräfte einstellen. Er ist der Vorgesetzte der Angestellten des Landesverbandes und er vertritt den Landesverband im Sinne des § 26 BGB. Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegen die Geschäftsführung sowie die gesetzliche Vertretung. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Der Stellvertreter soll von seiner Befugnis nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden Gebrauch machen. Weiterhin gehören zum Vorstand der Kassenwart sowie der Schriftführer. Sie sind nicht vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Obleuten.
4. Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
5. Der Vorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt oder wenn sie von der Hälfte der Vorstandsmitglieder beim Vorsitzenden beantragt werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. In Angelegenheiten, die die Person eines Vorstandsmitgliedes betreffen, ruht dessen Stimmrecht. Der Vorstand kann sachkundige Berater zu den Sitzungen einladen bzw. bei Notwendigkeit deren Rat bei rechtlichen, steuerlichen oder sonstigen relevanten Problemstellungen einholen.
7. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß gewählt worden ist.
Scheidet ein oder maximal zwei Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, so können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Vertreterversammlung Ersatzmitglieder in den Vorstand kooptieren.
8. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorsitzende erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des nach § 3 Nr.26 EStG jeweils gültigen Freibetrages.
9. Der Vorstand soll in Streitfällen eine Mediation einberufen. Diese sollte von einem erfahrenen Mediator geführt werden, welcher von allen Parteien akzeptiert wird. Kommt keine Einigung über den einzubeziehenden Mediator in Betracht, so wählt der Vorstand diesen aus.
§ 10 Die Obleute
1. Die Sachbereiche Bienengesundheit, Naturschutz, Wanderung, Honig, Öffentlichkeitsarbeit, Nachwuchswerbung, Weiterbildung, Zucht, Jugendarbeit sollen mit Obleuten besetzt werden, die durch den Landesvorstand zu berufen sind. Weitere Obleute können bei Bedarf berufen werden. Die Obleute sollten je nach Tagesordnung an den Sitzungen des Vorstandes des Landesverbandes teilnehmen.
2. Die Obleute haben der Vertreterversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
§ 11 Die Revisionskommission
Die Revisionskommission besteht aus mindestens 4, maximal 5 natürlichen Personen. Diese können Mitglieder aus verschiedenen dem Landesverband angeschlossenen Vereinen oder andere fachlich geeignete Personen sein. Die Wahl der Revisionskommission erfolgt in der Vertreterversammlung. Sie wird für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl der Mitglieder der Revisionskommission ist möglich.
Scheidet ein Mitglied der Revisionskommission vor Ablauf der 3-jährigen Mitgliedschaft in der Revisionskommission aus, welches keinem Verein angeschlossen ist, so beruft der Vorstand des Landesverbandes eine andere geeignete Person in die Revisionskommission.
Die Revisionskommission dient der Kontrolle der Arbeit des Vorstandes. Sie prüft den durch den Vorstand vorzulegenden Finanzbericht. Der zu erstellende Revisionsbericht ist der Vertreterversammlung fristgemäß mit der Einladung zur Vertreterversammlung vorzulegen. Daraus ergeben sich folgende Termine:
- Der Finanzbericht ist durch den Landesvorstand der Revisionskommission bis spätestens den 31.Januar des auf das zu prüfende Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
- Die Revisionskommission hat ihren Prüfbericht spätestens einen Monat nach Übergabe des Finanzberichts dem Landesvorstand zu übergeben.
§ 12 Die Geschäftsordnung
Der Vorstand des Landesverbandes kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche der Vertreterversammlung in der nächsten Sitzung zur Kenntnis vorgelegt wird. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die Verteilung der Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern sowie die konkreten Vertretungsregelungen.
§ 13 Die Geschäftsstelle
Der Landesverband richtet eine Geschäftsstelle ein. Zur Entlastung der Arbeit des Vorsitzenden kann die Vertreterversammlung am Sitz des Landesverbandes einen Geschäftsführer bestellen. Seine Vergütung ist vertraglich zu regeln. Sie bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung.
§ 14 Der Haushalt
1. Der Landesverband ist zum wirtschaftlichen und sparsamen Haushalten bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet.
2. Der von der Vertreterversammlung beschlossene Haushaltsplan ist die Grundlage für die Verwendung aller Einnahmen und Ausgaben.
3. Berechtigte Aufwendungen im Interesse des Landesverbandes werden erstattet. Höhe und Umfang der Aufwandserstattung regelt die Aufwandsrichtlinie, welche vom Vorstand erarbeitet und von der Vertreterversammlung beschlossen wird.
§ 15 Die Auflösung des Landesverbandes
1. Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung erfolgen bei der mindestens ¾ aller Vertreter anwesend sind und mindestens ¾ aller anwesenden Stimmberechtigten dafür stimmen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei dem endgültigen Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke des Naturschutzes oder des Tierschutzes (Förderung des Natur- und Tierschutzes (§52 Abs.2 Nr. 8 und Nr. 14 AO)).
Die Entscheidung über die endgültige Verwendung trifft die Vertreterversammlung, ist dies nicht mehr möglich, der sich zuletzt im Amt befindliche Vorstand.
§ 16 Inkraftsetzung
Die Satzung wurde auf der Vertreterversammlung am 22.05.2022 beschlossen.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die alte Satzung verliert mit Inkrafttreten der neuen Satzung ihre Gültigkeit.
Diese Satzung wurde, unter dem Aktenzeichen VR 445 P mit der laufenden Nummer 7, am 17.08.2022 beim Amtsgericht Potsdam ins Vereinsregister eingetragen.