Stellplatz für die Bienen - Gesetzliche Regelungen

Aufgrund einer Bundesweiten Anfrage des Deutschen Bienenjournals im Rahmen des Baurechts, freuen wir uns, dass das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, diesen Fragenkatalog beantwortet hat.

Diese Informationen möchten wir Ihnen hier zur Verfügung stellen.

Fragen

Antwort

Gesetzliche Grundlage

Freistehende Bienenbeute: Ich möchte eine Bienenbeute bei mir aufstellen - ist die Bienenbeute eine bauliche Anlage? Benötige ich dafür eine Baugenehmigung?

„Bienenfreistände“
sind bauliche Anlagen, die
baugenehmigungsfrei sind.

§ 61 Abs. 1 Nr. 15 d) BbgBO

 

Unterstand: Wie ist es mit einem Unterstand für meine Imkerei aus (für Material, etc.), brauche ich eine Baugenehmigung?

„Unterstände“ sind bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO). Sie sind baugenehmigungsfrei, soweit die Anforderungen nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 a) BbgBO erfüllt werden. Danach sind baugenehmigungsfrei Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen.

§ 2 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 1 a) BbgBO

Bienenhaus: Brauche ich für ein Bienenhaus immer eine Baugenehmigung?

 

Dies hängt davon ab, ob das Bienenhaus einen der in § 61 BbgBO genannten Genehmigungsfreiheitstatbestände erfüllt. Soweit dies nicht der Fall ist, ist grds. eine Baugenehmigung erforderlich.

§ 59 Abs. 1, § 61 BbgBO

 Außenbereich: Kann ich eine Bienenbeute im Außenbereich aufstellen?  Wie verhält es sich mit einem mobilen Bienenwagen, einem Unterstand fürs Imkerei-Material oder einem Bienenhaus?

Der Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ist grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten. Privilegierungen sind ausdrücklich in § 35 Abs. 1 BauGB geregelt, Ausnahmen können im konkreten Einzelfall gem. § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden.

Bauplanungsrechtlich gilt im Außenbereich entsprechendes auch für einen mobilen Bienenwagen, einen Unterstand oder ein Bienenhaus.

§ 35 BauGB

Ändert sich etwas an der baurechtlichen Bewertung, wenn dort keine Bienen dort gehalten werden?

 

Grundsätzlich nein.

 

Sonstiges, vielleicht gibt bzw. gab es bei Ihnen besondere Fälle der Bienenhaltung?

 

Es sind keine Fälle bekannt.

 

Zurück