Aktuelles

2022

Aufgrund einer Bundesweiten Anfrage des Deutschen Bienenjournals im Rahmen des Baurechts, freuen wir uns, dass das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, diesen Fragenkatalog beantwortet hat.

Diese Informationen möchten wir Ihnen hier zur Verfügung stellen.

Fragen

Antwort

Gesetzliche Grundlage

Freistehende Bienenbeute: Ich möchte eine Bienenbeute bei mir aufstellen - ist die Bienenbeute eine bauliche Anlage? Benötige ich dafür eine Baugenehmigung?

„Bienenfreistände“
sind bauliche Anlagen, die
baugenehmigungsfrei sind.

§ 61 Abs. 1 Nr. 15 d) BbgBO

 

Unterstand: Wie ist es mit einem Unterstand für meine Imkerei aus (für Material, etc.), brauche ich eine Baugenehmigung?

„Unterstände“ sind bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO). Sie sind baugenehmigungsfrei, soweit die Anforderungen nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 a) BbgBO erfüllt werden. Danach sind baugenehmigungsfrei Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen.

§ 2 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 1 a) BbgBO

Bienenhaus: Brauche ich für ein Bienenhaus immer eine Baugenehmigung?

 

Dies hängt davon ab, ob das Bienenhaus einen der in § 61 BbgBO genannten Genehmigungsfreiheitstatbestände erfüllt. Soweit dies nicht der Fall ist, ist grds. eine Baugenehmigung erforderlich.

§ 59 Abs. 1, § 61 BbgBO

 Außenbereich: Kann ich eine Bienenbeute im Außenbereich aufstellen?  Wie verhält es sich mit einem mobilen Bienenwagen, einem Unterstand fürs Imkerei-Material oder einem Bienenhaus?

Der Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ist grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten. Privilegierungen sind ausdrücklich in § 35 Abs. 1 BauGB geregelt, Ausnahmen können im konkreten Einzelfall gem. § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden.

Bauplanungsrechtlich gilt im Außenbereich entsprechendes auch für einen mobilen Bienenwagen, einen Unterstand oder ein Bienenhaus.

§ 35 BauGB

Ändert sich etwas an der baurechtlichen Bewertung, wenn dort keine Bienen dort gehalten werden?

 

Grundsätzlich nein.

 

Sonstiges, vielleicht gibt bzw. gab es bei Ihnen besondere Fälle der Bienenhaltung?

 

Es sind keine Fälle bekannt.

 

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft informiert auf dieser Seite
über rechtliche Grundlagen, die in der Bienenhaltung zu beachten sind.

"Das Interesse an der Imkerei wächst. Das Bürgerliche Gesetzbuch gewährt grundsätzlich jedem das Recht, auf seinem Grundstück Imkerei zu betreiben. Aber beim Imkern sind verschiedene rechtliche Grundlagen zu kennen und zu beachten. Wer Bienen halten möchte, sollte im Vorfeld wissen, wie er sich zum Wohle der Bienen und Mitmenschen verhalten sollte......"

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministerium.

Mit Meldung vom 14.07.2022 wurde im Landkreis Oder-Spree der Ausbruch der Amerikanisch Fraulburt bestätigt.

Amtliche Bekanntmachung des Landkreises Barnim

29. April 2022

Mit Wirkung vom 27. April 2022 wurde in Friedrichswalde und im OT Parlow im Landkreis Barnim die anzeigepflichtige Bienenseuche Amerikanische Faulbrut amtlich festgestellt.

(Meldung vom 29.04.2022)

(Meldung vom 12.04.2022)

2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei möchten wir Sie über die aktuelle Faulbrutmeldung im LK Barnim informieren.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Bitte beachten Sie, das wir nicht von den Ämtern direkt informiert werden, weder beim Befall einer Region noch
bei einer Entwarnung, daher freuen wir uns immer sehr, wenn Sie uns bei diesen Informationen unterstützen.

Für die Beobachtung des weiteren Verlaufes können Sie sich auf der Seite des tsis informieren.

Nähere Informationen hierzu finden Sie bei uns auf der Homepage unter:

Sehr geehrte Imkerrinnen und Imker,

auf der hier verlinkten Seite finden sie Informationen und Rechtliches zur Bienenwanderung.

Sehr geehrte Antragstellerinnen, sehr geehrte Antragsteller,

aufgrund der COVD-19 Pandemie möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Abgabe der Vertragsunterlagen
und der dazugehörigen Dokumente auf den 30.06.2021 verlängert wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Die Geschäftsstelle des Landesverbandes

2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Formular für den Zuchtbericht finden Sie unter der Rubrik Formularcenter / Formulare für Fachbereiche.

Mit besten Grüßen

Susann Kopacek